Strom- und Energiesteuern sind für mittelständische Unternehmen ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Mehr als die Hälfte des Industriestrompreises setzt sich aus Steuern, Abgaben und Umlagen zusammen. Diese gehören damit zu den größten Kostentreibern in Unternehmen. Unter anderem über den Ökosteuer-Spitzenausgleich ist es für Unternehmen aber möglich, jährlich Steuererstattungen zu beantragen. Teilweise ist eine komplette Rückerstattung der bereits gezahlten Energiesteuer möglich. Bei Unternehmen mit bestimmten Prozessen und Verfahren (§ 51 EnergieStG), beim produzierenden Gewerbe, der Land- und Forstwirtschaft sowie beim Energieeinsatz zur Wärmeerzeugung (§54 EnergieStG).
Strom, Erdgas, Flüssiggas und Heizöl sind mit Ökosteuern belegt.
Holen Sie dieses Geld mit Hilfe unserer Spezialkanzlei ganz einfach zurück!
Das rundum sorglos Paket unserer Spezialkanzlei für Sie:
✅absolute Fairness: es entstehen keine Kosten bis auf eine reine Erfolgsbeteiligung
✅Zeitersparnis: nach einmaliger Erfassung im Portal automatische jährliche Wiederbeantragung der Energiesteuern
✅rechtliche Sicherheit: Gesetzesänderungen werden automatisch berücksichtigt
✅Prozessentlastungen: für vollentlastungsfähige Prozesse bzw. Branchen kann die gesamte entrichtete Energiesteuer beantragt werden: produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft und BHKW-Betreiber
Voraussetzung: das Unternehmen gehört dem produzierenden Gewerbe (zum Beispiel Bäckerei, Metzgerei, Werkzeugbau, Kunststoff, Maschinenbau, Biogas, Produktion und viele mehr) oder der Land- und Forstwirtschaft an.
Regel für Betriebe die gleichzeitig produzierendes und nicht produzierendes Gewerbe sind:
wenn die Anzahl der Mitarbeiter oder der Firmenumsatz größer als 50% im produzierenden Gewerbe liegt, dann kann für den gesamten Energieverbrauch die Energiesteuerrückerstattung beantragt werden
Regelung bei mehreren Filialen oder Standorten:
Bei verschiedenen Betriebsstätten, die aber unter der gleichen Firmierung laufen, kann ein gemeinsamer Antrag für alle Standorte eingereicht werden. In solchen Fällen können auch für die Berechnung der Rückerstattungshöhe im Rückerstattungsrechner die Verbräuche alle Standorte bei der Eingabe zusammenaddiert eingegeben werden.
Bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter für Geschäftskunden