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FAQ: Energie-Steuer Erstattung für Geschäftskunden

Energiesteuer zurückholen: Die Entlastung nach § 54 EnergieStG

Wussten Sie, dass der Staat Unternehmen des produzierenden Gewerbes finanziell entlastet, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken? Während die Strompreise und Energiekosten oft schwanken, bietet der Gesetzgeber über den § 54 EnergieStG eine verlässliche Möglichkeit, einen Teil der gezahlten Energiesteuern für Heizstoffe (Erdgas, Heizöl, Flüssiggas) zurückzufordern.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Entlastung richtet sich an Unternehmen, die dem Produzierenden Gewerbe (PG) zuzuordnen sind. Hierzu zählen unter anderem:

  • Verarbeitendes Gewerbe (Industrie & Handwerk)
  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Baugewerbe
  • Energie- und Wasserversorgung

Ihre Vorteile auf einen Blick

Direkte Liquidität: Sie erhalten eine Rückerstattung der bereits gezahlten Steuern auf eingesetzte Brennstoffe für betriebliche Zwecke.

Planbarkeit: Die Entlastung ist ein gesetzlicher Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein „Spitzenausgleich“-Zwang: Im Gegensatz zu anderen Entlastungen ist für § 54 kein zertifiziertes Energiemanagementsystem (wie ISO 50001) zwingend erforderlich – das macht den Weg für KMU deutlich einfacher.

Wichtiger Hinweis: Seit dem Wegfall des sogenannten „Spitzenausgleichs“ (§ 55 EnergieStG / § 10 StromStG) Ende 2023 ist die Basis-Entlastung nach § 54 wichtiger denn je geworden, um die Kostenbelastung Ihres Unternehmens zu senken.

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